Erkenntnis des Berufungsgerichtes der OSK vom 3.12.2007, an den Veranstalter übermittelt am 10.12. 2007

Das Nationale Berufungsgericht der OSK hat am 3. Dezember 2007 durch Hofrat
Dr. Einar SLADECEK als Vorsitzenden und die Beisitzer KR Hermann BENNIER, Dir.
Walter JOBST, Ing. Robert SCHNEIDER und Günther ZARITSCH in nichtöffentlicher
Sitzung über die Berufung des Bewerbers OMV CNG Rallyteam (Lizenz-Nr. BA57), 1.
Fahrer Manfred STOHL (TJA1046), 2. Fahrerin Ilka MINOR (TJA1234), gegen die Entscheidung der Sportkommissäre nach Bericht der Technischen Kommissäre anlässlich der OMV Waldviertel Rallye, 10. November 2007, entschieden:

1. Die Bekanntgabe der Bewerber, dass sie den Ausschluss aus der OMV Waldviertel
Rallye anerkennen und damit die Berufung gegen die Entscheidung der Sportkommissäre zurückziehen, wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Entscheidung der Sportkommissäre wird daher als unangefochten bestätigt; die
Berufungsgebühr in Übereinstimmung mit Art. 183 des NSG der OSK, einbehalten.

Begründung:
Am 9./10. November 2007 fand die Int. OMV Waldviertel Rallye statt. Nach der Schlussabnahme informierten die Technischen Kommissäre die Sportkommissäre, dass das Schwungrad des Fahrzeuges mit der Startnummer 1, Bewerber OMV CNG Rallyteam, Fahrer Manfred Stohl (1. Fahrer) und Ilka Minor (2. Fahrerin), nicht den Vorgaben im Homologationsblatt (Art. 320, Mindestgewicht) entspreche. Die Sportkommissäre haben nach Anhörung auf Grund des Berichtes der Technischen Kommissäre einen Ausschluß des Bewerbers aus der Wertung der OMV Waldviertel Rallye verfügt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die frist- und formgerecht eingereichte Berufung mit folgender Begründung:

Die Entscheidung betreffend Untergewicht der Schwungscheibe laut Homologationsblatt Nr. 5688 für den Mitsubishi Evo IX kann seitens des Bewerbers nicht angenommen werden, da laut Auffassung desselben, der Metallring zwischen den Kupplungsscheiben
zur Schwungmasse gehört.

Nach telefonischer Ankündigung und schriftlicher Ausfertigung (Email am 21. November 2007) hat der Bewerber bekannt gegeben, dass er den Ausschluss aus der OMV Waldviertel Rallye anerkennt. Mit diesem Anerkenntnis ist der Grund für eine Berufung weggefallen und gilt diese Berufung daher als zurückgezogen.

Das Nationale Berufungsgericht hatte daher den Bestimmungen des Art. 183 des Nationalen Sportgesetzes der OSK „Form einer nationalen Berufung“ zu folgen:

Die Entscheidung der Sportkommisäre wird bestätigt.

Der Bewerber ist im Ergebnis der OMV Waldviertel Rallye mit „ausgeschlossen“ zu führen und dieses ist so zu veröffentlichen.

Die Berufungsgebühr bleibt fällig und wird einbehalten.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel laut Nationalem Sportgesetz der OSK und Internationalem Sportgesetz der FIA nicht mehr zu.

OBERSTE NATIONALE SPORTKOMMISSION
FÜR DEN KRAFTFAHRSPORT

Nationales Berufungsgericht
Der Vorsitzende: Hofrat Dr. Einar Sladecek e.h.